Ernst Herzfeld-Gesellschaft

Zur Erforschung der Islamischen Kunst und Archäologie

Satzung

ERNST HERZFELD-GESELLSCHAFT E.V.

Zur Erforschung der islamischen Kunst und Archäologie

Satzung

  1. Name und Sitz

    § 1 Ernst Herzfeld-Gesellschaft:
    Der Name der Gesellschaft dient dem Gedenken des großen Gelehrten Ernst Herzfeld, der zu Beginn des 20. Jahrhunderts als Architekt, Archäologe, Kunsthistoriker und Historiker grundlegende Forschungen im Vorderen Orient und in Iran geleistet hat und auch heute noch als Ansporn und Vorbild gelten kann.
    Sitz der Gesellschaft: Bamberg
    Ziel und Zweck der Gesellschaft ist:
    a) Die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der islamischen Kunstgeschichte, Archäologie und Bauforschung zu fördern
    b) den Wissenschaftlern und Studierenden der islamischen Kunstgeschichte, Archäologie und Bauforschung ein Podium zu bieten, auf dem wissenschaftliche Erkenntnisse ausgetauscht, erörtert und auch gefördert werden können. Die Fächer sollen damit eine Basis erhalten, sich als eigene Disziplin in der Öffentlichkeit darzustellen
    c) Anliegen ist fernerhin, internationale Kontakte und Partnerschaften zu pflegen
    d) zu fachlich nahestehenden Institutionen Verbindung aufzunehmen
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    a) Kolloquien, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden sollen, damit ein enger Kontakt und Meinungsaustausch gewährleistet ist
    b) die Herausgabe der Beiträge der Kolloquien und anderer wichtiger Aufsätze
    c) die Unterstützung wichtiger Forschungen

    § 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

    § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 5 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Orient-Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Zur Durchführung der Aufgaben stehen als Mittel zur Verfügung:
    a) Jahresbeitrag der Mitglieder
    b) Zuwendungen

  3. Mitgliedschaft:
    a) Mitglieder können alle in den Fächern der Islamischen Kunstgeschichte, Archäologie und Bauforschung tätigen Wissenschaftler und Studenten sein, sowie Personen und Körperschaften, die in Verbindung zu diesen Fächern stehen und/ oder zu einer Zusammenarbeit bereit sind. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.
    b) Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die sich durch besondere Verdienste auszeichnen.
  4. Mitgliedsbeitrag
    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt mit
    a) freiwilligem Austritt
    b) Ableben oder Erlöschen der Körperschaften
    c) Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtung
    d) durch den einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder
    Die Austrittserklärung soll schriftlich erfolgen und dem Vorstand zu Jahresende mitgeteilt werden.
  6. Organe:
    Mitgliederversammlung und Vorstand bilden die ‘Organe’ der Gesellschaft
  7. Vorstand:
    Der Vorstand setzt sich aus einem/er Vorsitzenden, einem stellvertretendem Vorsitzendem, einem Kassenwart, einem/er Schriftführer/in und einem Beirat zusammen. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden. Der Beirat setzt sich aus drei Personen zusammen. Die Beiräte werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten und Vorschläge zu machen. Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein stets alleine. Alle Geschäfte des Vereins werden ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vertretung bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  8. Mitgliederversammlung:
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt alle zwei Jahre. Ihr obliegt:

    • Die obligatorischen Jahresberichte
    • Aussprache über die Berichte
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl eines Kassenprüfers für die Amtszeit des gewählten Vorstandes
    • Planung
    • Satzungsänderungen

    Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. Die Einladungen müssen mindestens zwei Monate vor dem festgesetzten Termin schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlungen erfolgen in unterschiedlichen Städten.

    Die Mitgliederversammlung erfolgt unter der Leitung des/r Vorsitzenden oder der Stellvertretung, kann aber auch von einem nominierten Mitglied geführt werden.

    Anträge zur Tagesordnung sollten möglichst eine Woche vor der Versammlung vorliegen.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden auf Grund einer einfachen Mehrheit gefasst.

    Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.

    Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

  9. Geschäftsführung:
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Seine Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Neben dem Kassenwart muss ab einer Ausgabensumme von über 500.-€ der /die Vorsitzende die Bankbelege gegenzeichnen.
  10. Auflösung:
    Die Auflösung des Vereins kann durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Diese Fassung der Satzung 2011 beschlossen; Korrektur bestätigt in der Mitgliederversammlung 3.7.2021.